Grundsätze der Angelfischerei
Die Fischerei wird als eigentumsgleiches Recht und nicht wie andere Nutzungen der Gewässer aufgrund Gemeingebrauchs ausgeübt. Inhalt des Fischereirechts und Umfang der Fischereiausübung sind in den Fischereigesetzen der Bundesländer geregelt. Die Fischerei umfasst das Recht zum Fangen und Aneignen von Fischen sowie das Recht und die Pflicht zur Hege der Tiere und Pflanzen in ihrem Lebensraum. Sie nutzt die Produktionskraft der Gewässer. Diese begrenzt wiederum die fischereiliche Nutzung. Die natürliche Artenvielfalt in den Gewässern ist zu erhalten und zu fördern.
Die Fischerei...
- ist ein eigentumsgleiches Recht
- unterliegt dem Schutz des Grundgesetzes
- umfasst das Recht zum Fangen und Aneignen von Fischen
- sowie das Recht und die Pflicht zur Hege der Tiere und Pflanzen in ihrem Lebensraum
- nutzt die Produktionskraft der Gewässer
- schützt Gewässer
- ist eine ordnungsgemäße wirtschaftliche Gewässernutzung
- nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit durchgeführt
- stellt keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar
- stellt eine sinnvolle, soziale und in die Natur eingebundene Betätigung von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung dar
- weckt und fördert das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur
- trägt dazu bei, einen gesunden Lebensraum zu erhalten oder zu schaffen